§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Tübinger Bachkreis" (eingetragener Verein).
- Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Menschen aller Altersstufen soll sich das Verständnis für Musik, insbesondere der Werke von Johann Sebastian Bach, durch gemeinsames und solistisches Musizieren in Chor und Orchester und durch theoretische Erläuterungen erschließen.
- Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch das Vorbereiten und Durchführen von Musiktagen und musikalischen Arbeitswochen, die mit einem zusammenfassenden Musizieren abgeschlossen werden sollen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Ehrenamtlichkeit der Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Dem künstlerischen Leiter kann eine Vergütung gewährt werden. Über deren Höhe beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, für die es einen besonderen Vordruck gibt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beitrittserklärungen von nicht rechtsfähigen Personen, insbesondere Jugendlichen, sind vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung und zur Unterstützung der Arbeit des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung.
§ 7 Beitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft sowie zu Beginn jeden Geschäftsjahres unaufgefordert zu entrichten, sofern kein Abbuchungsauftrag erteilt wurde.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- bei Einzelmitgliedern durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung.
- durch Austritt. Dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. des Jahres schriftlich zu erklären.
- durch Ausschluß. Dieser erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und 3 - 7 Vereinsmitgliedern.
- Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wenn keine Mehrheit zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
- Der künstlerische Leiter soll zu Vorstandssitzungen in beratender Funktion ohne Stimmrecht zugezogen werden, sofern Fragen der Programmgestaltung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen besprochen werden.
- Der künstlerische Leiter wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestimmt. Die Konditionen der Zusammenarbeit sind vom Vorstand nach Vorgaben der Mitgliederversammlung schriftlich festzulegen.
- Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll, das auf Verlangen jedes Mitglied einsehen kann. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Rücktritt einzelner Mitglieder bzw. des Gesamtvorstandes bleiben diese bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl muß bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Im Notfall können einzelne Ämter bis zur Neuwahl kommissarisch besetzt werden.
- Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder können einzelne Vorstandsmitglieder bzw. der gesamte Vorstand von der Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden.
- Der Vorstand handelt ehrenamtlich, d.h. jedes einzelne Vorstandsmitglied ist bemüht, seine Aufgabe gewissenhaft und ordentlich wahrzunehmen; eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird daher ausgeschlossen.
§ 11 Kassenwart
- Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Das beinhaltet den elektronischen Zahlungsverkehr und das Onlinebanking. Der Kassenwart darf für diesen Zweck gegenüber der Bank alleinvertretungsberechtigt handeln.
- Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und sämtliche Unterlagen den Kassenprüfern zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Künstlerischer Leiter
- Der künstlerische Leiter ist für die musikalische Leitung der Veranstaltungen verantwortlich.
- Sämtliche Vorschläge des künstlerischen Leiters sind vom erweiterten Vorstand zu prüfen und zu genehmigen.
§ 13 Schriftführer
- Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollierung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
- Protokolle der Mitgliederversammlungen muß er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Kalenderjahren dazu bestellten Kassenprüfern.
- Sie geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 15 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
- Aus besonderem Anlaß kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden und begründeten Antrag stellt. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Änderung der Satzung und bei einem Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlußfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gegeben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder jeweils mit einer Stimme. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll gefertigt.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Wahl und Entlastung des Vorstandes.
- Wahl von 2 Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichts.
- Beschlußfassung über die Höhe der Jahresbeiträge für persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
- Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschluß durch den Vorstand.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Berufung oder Abberufung des künstlerischen Leiters.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der Verbindlichkeiten, an die Neue Bachgesellschaft e. V. Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.03.97 beschlossen (Protokoll vom 25.03.97). Die Änderung in §10 Abs. 9 wurde auf der Mitgliederversammlung am 3.1.17 beschlossen (Protokoll vom 10.1.17). Die Änderungen in §2 Abs. 2 u. 3, §11 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 wurden auf der Mitgliederversammlung am 4.1.2020 beschlossen.